09. Jul 2020
Kaum eine Webseite verwendet heute keine Cookies. Diese werden oft dafür verwendet, einen Nutzer "wiederzuerkennen", wenn er zurück auf eine Webseite kommt, die er schon einmal besucht hat.
Mit diesen sogenannten Tracking-Cookies kann der Nutzer auch über verschiedene Webseiten erkannt werden.
Die im Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO regelt so einiges, jedoch nicht den Einsatz von Cookies. Hier sollte die ePrivacy-Verordnung bereits 2018 Abhilfe schaffen, auf die aber auch im Jahr 2020 noch vergebens gewartet wird.
Der EuGH und auch der BGH haben kürzlich entschieden, dass der Nutzer aktiv einwilligen muss – vor einer solchen Einwilligung dürfen keinerlei Cookies gesetzt werden. Ein Banner, der zwar auf Cookies hinweist, aber auch ohne Zustimmung des Users Cookies setzt, ist demnach nicht zulässig. Das Urteil macht die weit verbreiteten Banner mit Textinhalten wie etwa "Durch das Weitersurfen stimmen Sie unseren Cookies zu." unzulässig.
Mangels der ePrivacy-Verordnung greift in Fragen "Einwilligung - muss das sein?" noch das Telemediengesetz. Aus § 5 Abs. 3 TMG geht das Erfordernis sog. notwendiger Cookies hervor. Dies führt dazu, dass das aktuellste Urteil nicht für alle, sondern nur für technisch nicht notwendige Cookies, wie etwa Tracking-Cookies greift.
Notwendige Cookies sind all jene, welche für den technischen Betrieb und die Funktionen einer Website erforderlich sind. Setzen Sie auf Ihrer Website nur solche Cookies ein, ist keine Einwilligung des Nutzers erforderlich.
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