Was sagt das TTDSG über die Verwendung von Cookies?

Am 01. Dezember 2021 ist in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten mit dem der Gesetzgeber die E-Privacy-Richtlinie umgesetzt hat. In diesem Zusammenhang haben uns viele Fragen nach dem Anpassungsbedarf von Websites erreicht.

Aussagen im TTDSG zur Verwendung von Cookies

Webseitenbetreiber benötigen für Trackingdienste und Cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung. Gemäß § 24 Abs. 1 TTDSG ist eine Einwilligung dann erforderlich, wenn Webseitenbetreiber Informationen und Endeinrichtungen des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen.

Eine Einwilligung ist nach dem TTDSG nur in zwei Fällen nicht erforderlich:

  • Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG braucht es bei Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, keine Einwilligung.
  • Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG ist eine Einwilligung auch dann nicht erforderlich, wenn Cookies für das Bereitstellen der Internetseite sowie ihrer Funktionen zwingend erforderlich sind (technisch notwendige Cookies). Während die DSGVO als rechtliche Grundlagen für die Verwendung von Cookies auf die Regelungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO abstellt, wurde mit § 24 Absatz 2 Nr. 2 TTDSG eine neue Rechtsgrundlage zum Setzen und Speichern von Cookies eingeführt. Wann Cookies technisch notwendig sind, regelt das TTDSG jedoch nicht.

Was sagt das TTDSG über die Verwendung von Cookies?
Was sagt das TTDSG über die Verwendung von Cookies?